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79 News gefunden


Ob Hotline oder Online-Beratung: Zahlreiche Anlaufstellen der Stadt Wien bieten den Wiener*innen auch an den Feiertagen rasche Hilfe und Unterstützung. Das Spektrum reicht von den bekannten Blaulicht-Nummern über den 24-Stunden Frauennotruf der Stadt Wien bis zur Wiener Kinder- und Jugendhilfe. Die Expert*innen des Psychosozialen Dienstes der Stadt Wien sagen klar: Warten Sie nicht bei Krisen, suchen Sie Hilfe! Hier eine Liste der wichtigsten Notruf-Nummern (nicht nur) für die Feiertage:

• Feuerwehr: 122
• Polizei: 133
• Rettung: 144
• Gasnetz-Notruf: 128
• Ärztefunkdienst: 141
• Gesundheitstelefon: 1450
• Telefonseelsorge: 142
• 24-Stunden Frauennotruf der Stadt Wien: 01/71 71 9
• Fonds Soziales Wien: 01/24 5 24
• Sozialpsychiatrischer Notdienst: 01/313 30
• Kriseninterventionszentrum: 01/406 95 95
• Rat auf Draht: 147
• Kinder- und Jugendhilfe: 01/4000 8011
• Corona-Sorgenhotline: 01/4000 53000 ...
Quelle: Die Rathauskorrespondenz mit dem Wichtigsten vom 23. Dezember

"In einem vierteiligen Podcast führt das Frankfurter Zentrum für Ess-Störungen Gespräche mit Menschen aus verschiedenen Berufsfeldern zum Thema „bodyshaming“. Thematisiert werden dabei „Soziale Medien, Körperbilder und Essstörungen“, „Gewichtsdiskriminierung intersektional gedacht“ und „Frauen mit Behinderungen und bodshaming“. Aber auch die Gründerin einer Coaching-Plattfrom für Menschen mit Essstörungen kommt zu Wort. [...]"

Unter dem nachfolgenden Link finden Sie den Podcast zum nachhören: ...
Quelle: Newsletter Nr. 57 des Wiener Programms für Frauengesundheit vom 7. März 2022

"Dieses Lehrbuch bietet einen grundlegenden und umfassenden Einblick in die ästhetische Bildung im Kindergarten- und Grundschulalter. Die Autoren stellen die theoretischen Grundlagen ästhetischer Bildung fundiert und dabei leicht verständlich dar. Dabei zeigen sie auch, wie sich die kindliche Entwicklung im ästhetischen Bereich aus der allgemeinen Entwicklungspsychologie ableiten lässt. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: Ihre Springer Neuerscheinungen im Mai 01.05.2016

"82. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs zur Satzung erklärt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 59. Newsletter der BGBl.-Redaktion 15.04.2016

"Menschen mit Demenz kreativ unterstützen und fördern

Dieses Buch zeigt Mitarbeitern der Pflege oder Betreuungspersonen sechs kreative und künstlerische Angebote für Menschen mit Demenz und bietet konkrete Anleitung für die praktische Umsetzung. Es zeigt, wie man Betroffenen trotz ihrer eingeschränkten kognitiven Leistungen auf einfühlsame Weise einen Zugang zu Ihrer Umgebung ermöglichen kann. [...]"

Den gesamten Artikel und weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: Ihre Springer Neuerscheinungen im März 03.03.2016

"410. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen in den Registrierkassen und andere, der Datensicherheit dienende Maßnahmen (Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV)

Aufgrund der §§ 131b Abs. 5 Z 1, 3 und 4 und § 132a Abs. 8 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird verordnet:

1. Hauptstück Allgemeiner Teil

Anwendungsbereich

§ 1. Die Registrierkassensicherheitsverordnung regelt

1. die zur technischen Umsetzung der Manipulationssicherheit elektronischer Aufzeichnungssysteme erforderlichen technischen Merkmale

a) der Registrierkasse,
b) der Signaturerstellungseinheit,
c) der Kommunikation zwischen Registrierkasse und Signaturerstellungseinheit,

2. die zusätzlichen Anforderungen an den Beleg gemäß § 132a Abs. 8 der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 164/1961,

3. Einzelheiten über die Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend geschlossene Gesamtsysteme und

4. den Zugriff der Behörden auf die dafür erforderlichen Daten für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 177. Newsletter der BGBl.-Redaktion 14.12.2015

"Diese Patientenleitlinie ist die laienverständliche Darstellung der wissenschaftlichen Leitlinie „Diagnostik und Therapie von Essstörungen“. Sie richtet sich an Menschen, die an einer Essstörung erkrankt sind, an ihre Angehörigen und Personen, die ihnen nahe stehen sowie an professionelle Helfer. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: Newsletter: Ihre Springer Neuerscheinungen 02.11.2015

"Dieses Werk ermutigt Sie dazu, Ihre eigene Kreativität zu entdecken und zu entfalten. Basierend auf den Erkenntnissen der Kreativitätsforschung zeigt Ihnen der Autor auf, dass nicht nur geniale Erfinder und Entdecker kreativ und bedeutsam für unsere Kulturentwicklung sind. Ein jeder kann die eigene Kreativität im Rahmen der Alltagskreativität weiter entwickeln. [...]"

Den gesamten Artikel und weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: Newsletter: Ihre Springer Neuerscheinungen 19.10.2015

"247. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, bei der Registrierkassenpflicht und bei der Belegerteilungspflicht (Barumsatzverordnung 2015 – BarUV 2015)

Aufgrund der §§ 131 Abs. 4 und 131b Abs. 5 Z 2 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird verordnet:

Vereinfachte Losungsermittlung

§ 1. (1) Eine vereinfachte Losungsermittlung bzw. Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO und der Belegerteilungpflicht nach § 132a BAO kann nur in den Fällen der §§ 2 bis 4 in Anspruch genommen werden, soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen.

(2) Bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung nach den §§ 2 und 3 können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden.

(3) Die Ermittlung des Kassenanfangs- und Kassenendbestandes sowie der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert werden. Sie hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages und für jede Kassa gesondert zu erfolgen.

(4) Wenn die vereinfachte Losungsermittlung nach den §§ 2 bis 4 zulässig ist, besteht weder eine Registrierkassenpflicht gemäß § 131b BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 123. Newsletter der BGBl.-Redaktion 10.09.2015

"106. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit zur Implementierung und Weiterentwicklung von ELGA (ELGA-Verordnung 2015 – ELGA-VO 2015)

Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, wird Folgendes verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Implementierung und Weiterentwicklung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), wie insbesondere durch:

1. die Einrichtung

a) einer Widerspruchstelle und einer Serviceline (2. Abschnitt),
b) einer ELGA-Ombudsstelle (3. Abschnitt),

2. die Festlegung

a) von Struktur, Format und Standards von ELGA-Gesundheitsdaten (§§ 14 und 16),
b) der wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel (§ 15),
c) der Mindestanforderungen für den Inhalt eines Aushanges bei ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 18),
d) der Zugriffsregeln auf ELGA für unmündige Minderjährige (§ 19) sowie
e) der Betreiber des Berechtigungs- und Protokollierungssystems (§ 20). [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 61. Newsletter der BGBl.-Redaktion 12.05.2015


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